Information zur Schadensbearbeitung (nach Stand der Rechtsprechung Ende 2001)
Grundsätzlich gilt, der Geschädigte ist Auftraggeber der Unfallschadenreparatur.
Dem Geschädigten obliegt die Geltendmachung der ihm bei einem Verkehrsunfall entstandenen Schäden.
Mit Ausnahme bei Bagatellschäden (unterhalb ca. 700,00 EUR) hat der Geschädigte ein Recht auf die Einschaltung eines Sachverständigen seiner Wahl.
Dies gilt auch für den Fall, dass die eintrittspflichtige Versicherung selbst einen Sachverständigen mit der Schadensbegutachtung beauftragt; ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht ist daraus nicht abzuleiten.
Der Geschädigte hat einen Anspruch auf die neutrale Schadenfeststellung unter Einbeziehung der eventuell zu beziffernden merkantilen Wertminderung und des sich aus der Reparaturdauer ergebenden Nutzungsausfalls (sofern kein Leihwagen in Anspruch genommen wird).
Analog bestehender Offenbarungspflicht eines reparierten Unfallschadens bei späterem Fahrzeugverkauf hat der Geschädigte zur Vermeidung von Nachteilen das Recht auf eine ausführliche Schadendokumentation durch einen neutralen Sachverständigen seiner Wahl.
Die alleinige Regulierung eines Unfallschadens durch die Reparaturwerkstatt stellt eine unzulässige Rechtsberatung dar und ist nur Rechtsanwälten vorbehalten.
Einzig im Falle eines selbstverschuldeten Unfallschadens (Kaskoschaden) hat der Versicherer ein Weisungsrecht.
Im Interesse des Geschädigten und zur Vermeidung möglicher Nachteile sollte ein Rechtsanwalt mit der Schadenregulierung betraut werden.